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Verunreinigung durch Hundekot Ein leidiges Thema ist nach wie vor die Verunreinigung der Straßen, Wege und Plätze durch Hundekot. Die Zahl der Hundeliebhaber und damit auch die Zahl der "vierbeinigen Lieblinge" ist angestiegen. Besonders macht sich das in den größeren Kommunen wie Oranienbaum, Wörlitz und Vockerode bemerkbar. Oft liegen die sogenannten "Tretminen" mitten auf dem Gehweg und der Fußgänger versucht im Schlängellauf diesen Dingern auszuweichen. Kein Wunder, dass da der Unmut der Bürger wächst. Muss das denn sein?! Jeder Bürger hat Rechte, aber auch Pflichten. So hat jeder Tierhalter zu verhindern, dass sein Tier Straßen, Wege und Plätze verunreinigt. Passiert es doch, so muss der Tierhalter die Verunreinigung beseitigen. Klingt logisch, sieht in der Praxis leider anders aus. Wobei nicht alle Hundebesitzer über einen Kamm geschert werden sollen. Auch hier gibt es vorbildliche Bürger, die immer eine Tüte o.a. dabeihaben und die Hinterlassenschaft ihres Tierchens aufnehmen und zu Hause entsorgen. So soll es auch sein! Vielmehr geht es darum, diejenigen zu erreichen, die es mit ihren Pflichten nicht so ganz ernst nehmen. Viel diskutiert wird auch der Leinenzwang für alle Hunde. In der Gefahrenabwehrverordnung unserer Verwaltungsgemeinschaft ist festgeschrieben, dass Haustiere und andere Tiere so gehalten werden müssen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Hundehalter sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Hund auf Straßen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt. Der Leinenzwang und das Tragen eines Maulkorbes ist nur für bissige Hunde vorgeschrieben. Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz) vom 23. Januar 2009 unterteilt gefährliche Hunde in zwei Gruppen, die sogenannten Vermutungshunde und die Vorfallshunde. Die Gefährlichkeit des Hundes wird z.B. bei Rassen wie Pitbull-Terrier vermutet. Einen Hund dieser Rasse halten zu können, ist nur mit Erlaubnis möglich. Das Gesetz schreibt vor, unter welchen Bedingungen eine Erlaubnis erteilt wird. Ein Vorfallshund ist ein Hund, der sich z. B. als bissig erwiesen hat. Hier muss die Gefährlichkeit erst festgestellt werden. Ist dies der Fall, hat der Hundehalter neben dem Wesenstest des Hundes auch eine Sachkundeprüfung nachzuweisen. Also, lieber vorsichtig sein und die Leine anlegen, denn die Verantwortung für den Hund hat immer der Hundehalter. Ein Hinweis bzgl. des Leinenzwangs sei noch auf den § 10 des Feld- und Forstordnungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (FFOG LSA) gegeben. Im Absatz 2 ist festgelegt, dass in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli Hunde in Feld oder Wald einschließlich der angrenzenden öffentlichen Straßen anzuleinen sind. Ausgenommen davon sind Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Eine Maßnahme, die verhindern soll, dass Hunde ihrem natürlichen Jagdtrieb nachgehen und so z.B. das Brutgeschehen der Vögel stören oder dem Nachwuchs des Rehwildes nachstellen. |
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